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Neufassung der Satzung – Entwurf 01.03.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein trägt den Namen Sportverein Burgstall e. V., als Abkürzung: SVB.

 

Der im Jahre 1908 als „Turnverein Burgstall e. V.“ gegründete Verein wurde 1933 aufgelöst, nahm im Jahre 1946 als „Sportverein Burgstall e. V.“ den Sportbetrieb wieder auf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 270/190 eingetragen.

 

      Die Farben des Vereins sind „blau-weiß“.

 

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Burgstetten-Burgstall.

 

3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4.   Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

5.   Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm, seinen Mitgliedern und Übungsleitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

 

6.   Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend zu dienen.

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht sowie durch Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

​Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich des Vereins (Ziff. 1) können nach Beschluss des Vereinsausschusses (§ 12) und Haushaltslage angemessene Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.   Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.

 

3.   Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitgliedschaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.

 

4.   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§ 11), der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

5.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

 

6.   Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses (§ 12) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2.   Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3.   Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung (§ 9) teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

4.   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

                  a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

                  b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

                  c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B.                                  Beendigung der Schulausbildung, etc.)

 

5.   Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein da-durch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1.   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.

 

      Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

2.   Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung (§ 10) durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

3.   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

4.   Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft zum darauffolgenden Jahresende schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2.   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.

 

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses (§ 12 Ziff. 6) in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder anwesend sein müssen.

 

      Ausschließungsgründe sind insbesondere

 

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

 

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht zu, der über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

 

1.   Die Hauptversammlung

 

2.   Der Vorstand

 

3.   Der Vereinsausschuss

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

1.   Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter (§ 12 Ziff. 8) oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

2.   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 Hauptversammlung

 

1.   Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, was regelmäßig einmal im Jahr der Fall ist, in der Regel im ersten Halbjahr.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

2.   Die Hauptversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz.

 

Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Hauptversammlung mit. Bei einer virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

 

3.   Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter (§ 11 Ziff. 1) durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Burgstetten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu benennen sind, einzuberufen.

 

4.   Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

5.   Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem der beiden Stellvertreter (§ 11 Ziff. 1) geleitet.

 

6.   Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

7.   Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Amtsgerichts bzw. Finanzamts notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Sitzung des Vereinsausschusses die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Hauptversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

8.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

9.   Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter (§ 11 Ziff. 1) zu unterschreiben.

 

10. Die Hauptversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte vom Mitglied bekannt gegebenen E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Die Frist beträgt 3 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstands

  • Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung der Beiträge und eventueller Umlagen gemäß § 5 Ziff. 2 der Vereinssatzung

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  • Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen (§ 13)

§ 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:

  1. Der/die Vorsitzende

  2. Der/die Kassier/erin

  3. Der/die Schriftführer/in

 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands nach außen vertreten.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.

 

Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.

 

2.   Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses

  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

3.   Der Vorstand (§ 11 Ziff. 1) wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers oder bis zu seiner Abberufung im Amt.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der restliche Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

Im Einzelfall sind Amtszeiten von einem Jahr möglich.

 

4.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende, bei Verhinderung Kassier oder Schriftführer, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsausschuss (§ 12).

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Vereinsausschuss

 

1.   Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus:

      a)   Den gewählten Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands (§ 11 Ziff. 1)

      b)   Aus mindestens 3, höchstens 6 von der Hauptversammlung zu wählenden, weiteren Mitgliedern

      c)   Den Mitgliedern des Wirtschaftsteams (max. 3), die ebenfalls von der Hauptversammlung zu wählen                sind.

 

2.   Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

 

3.   Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

Die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses (Ziff. 1 b und c) soll so erfolgen, dass jeweils bei geraden und ungeraden Jahreszahlen etwa die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist. Im Einzelfall sind Amtszeiten von einem Jahr möglich.

 

4.   Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsausschusssitzungen. Der Vorsitzende (§ 11 Ziff. 1), bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter (§ 11 Ziff. 1), lädt zur Vereinsausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsausschussmitglieder, die die Einberufung des Vereinsausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Vereinsausschuss selbst einzuberufen.

 

5.   Die Vereinsausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden (§ 11 Ziff. 1), bei Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter (§ 11 Ziff. 1) geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leitung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.   Dem Vereinsausschuss obliegt

 

  • Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Mitwirkung bei der Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten

  • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Ziff. 4)

  • Beschluss der Satzungsänderungen aufgrund von Beanstandungen des Amtsgerichts bzw. Finanzamts (§ 9 Ziff. 7)

 

7.   Von jeder Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen

 

8.   Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses Mitglieder bzw. Ausschussmitglieder mit geschäftlichen und technischen Aufgaben beauftragen, insbesondere

 

  • Mitgliederverwaltung

  • Betreuung von Sportgruppen, z. B. Kinderturnen

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Datenschutz

 

Die Aufgabenbeauftragten werden anlassbezogen zu Sitzungen des Vereinsausschusses beratend hinzugezogen.

§ 13 Abteilungen

 

Der Verein ist zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Satzung in Sportgruppen organisiert. Mit dieser Satzung wird die faktisch nicht mehr bestehende Abteilungsorganisation aufgegeben.

 

Sollte sich diese Situation ändern, können auf Antrag durch die Hauptversammlung Abteilungen gegründet werden (§ 10)

§ 14 Vereinsjugend

 

Bedingt durch Anzahl und Alter der Jugendlichen gibt es keine Jugendorganisation im Verein. Die Betreuung von Sportgruppen wird nach § 12 Ziff. 8 organisiert.

§ 15 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:

 

  • eine Geschäftsordnung

  • eine Finanzordnung

  • eine Beitragsordnung

  • eine Datenschutzordnung

  • eine Ehrungsordnung

 

Der Vereinsausschuss ist für den Erlass und Beschluss der Ordnungen zuständig (§ 12 Ziff. 6).

 

Die Ordnungen werden mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Ordnungen“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 16 Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

1.   Verweis

 

2.   Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines

 

3.   Ausschluss gem. § 6 Ziff. 4 der Satzung

§ 17 Kassenprüfer

 

1.   Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

 

2.   Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3.   Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

4.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

 

§ 18 Datenschutz

 

1.   Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

 

2.   Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsausschuss beschlossen.

 

3.   Um die Aktualität der gemäß Ziff. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

§ 19 Auflösung

 

1.   Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2.   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

3.   Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.

 

4.   Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen erhält die Gemeinde Burgstetten zur Förderung der Jugendarbeit (z. B. Kindergarten, Schule).

 

§ 20 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am           beschlossen.

 

Sie ersetzt die Satzung vom 06.06.1997 mit den Änderungen vom 22.02.2008 und 22.07.2022 und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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